Allgemeine Mietbedingungen der Hald & Grunewald GmbH

für die Vermietung von Gabelstaplern, Teleskopstaplern, Geländestaplern, Seitenstaplern, Radlader, Lagertechnik, Arbeitsbühnen, Elektronutzfahrzeuge sowie Container. 

Geltungsbereich, Form
1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge zur Vermietung von Gabel-, Teleskop-, Gelände- und Seitenstaplern sowie von Radladern, Lagertechnik, Arbeitsbühnen, Elektronutzfahrzeugen und ähnlicher Geräte und Maschinen für Industrie sowie Agrar- und Landwirtschaft sowie für die Vermietung von Containern.

2. Die Allgemeinen Mietbedingungen gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Mieter gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

4. Unsere Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Mieters die Vermietung an ihn vorbehaltlos ausführen.

5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Vertragsschluss
8. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Mietvertrag kommt erst durch die Unterzeichnung von uns (Vermieter) und dem Mieter zustande.

9. Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand z.B. in Katalogen, Werbeprospekten, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – über technische Leistung, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den vom Mieter beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns Vertragsbestandteil.

10. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes, behalten wir uns ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und dies für den Mieter zumutbar ist.

Berechnung des Mietzins
11. Der Mietzins versteht sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab dem vom Vermieter festgelegten Betriebsgelände zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Mieters, auch wenn der Transport von Mitarbeitern des Vermieters durchgeführt wird. Der Mietzins bestimmt sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters; der Vermieter ist zur Erhöhung gegenüber dem Mieter berechtigt, wenn seit dem Abschluss des Mietvertrags mindestens vier Monate vergangen sind.

12. Sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtmietzins aus dem Tagesmietzins multipliziert mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Die Tage der Übergabe und Rücknahme werden als volle Miettage berechnet.

13. Bei den Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Arbeitstages im Durchschnitt zugrunde gelegt. Bei einer Doppelschicht erhöht sich der Mietpreis um 75 %, bei dreischichtigem Einsatz um 150 %. Pro Arbeitstag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zu legen und zu vergüten.

14. Abweichend von Ziffer 13 erfolgt die Abrechnung bei Containern nach Kalendertagen, wobei die Mindestmietdauer einen Monat beträgt.

Fälligkeit, Zahlung des Mietzinses und Verzug
15. Der Mietzins ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, im Voraus zu bezahlen, d.h. sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne Abzug.

16. Gerät der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug so hat er den ausstehenden Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

17. Der Vermieter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

18. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den
Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Mieters werden wir die Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigen.

Mietdauer und Rückgabe
19. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt von Montag bis Freitag von 7.30-17.00 Uhr. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

20. Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, 25 % des restlichen Mietzinses zu fordern, es sei denn, der Mieter weist dem Vermieter nach, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer Art eingetreten ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

21. Die Mietzeit kann verlängert werden. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an den Vermieter und dessen schriftlicher Bestätigung. Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.

22. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen (= Freimeldung). Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit -, die Freimeldung der Mietsache dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter.

23. Die Rücklieferung hat zu den unter Ziffer 19. genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich jedoch auch unter Berücksichtigung von Ziffer 22, wenn der Mieter seiner Obhuts- und Sorgfaltspflichten insbesondere nach Ziffer 28, 29 und 30 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.

24. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter verpflichtet sich der bisherige Mieter ein Übergabeprotokoll zu erstellen und vom neuen Mieter gegenzeichnen zu lassen. Die Mietzeit mit dem alten Mieter endet mit Abholung durch oder Absendung an den neuen Mieter und mit Übermittlung des ordnungsgemäßen Übergabeprotokolls an uns.

25. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit dem Vermieter bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Tag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung, bei Containern mindestens 14 Tage vor Mietende erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel, keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

26. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

27. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.

Instandhaltung und Reparaturen
28. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten, insbesondere auch Reifenersatz und Reifenreparatur, auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Instandsetzungen werden ausschließlich vom Vermieter ausgeführt und dürfen nicht anderweitig, durch den Mieter, in Auftrag gegeben werden. Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Die Kosten trägt der Mieter. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert nach Schätzgutachten zu ersetzten.

29. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen, die Kosten trägt der Vermieter.

Pflichten des Mieters
30. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und zu bedienen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege und Wartung gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden. Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere auch ins Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Geräteeinsatz bei Tunnel- und Bergbauarbeiten sowie auf Wasserbaustellen bedarf gleichfalls unserer schriftlichen Zustimmung.

31. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit in Augenschein zu nehmen und zu untersuchen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig zu vertreten hat.

32. Es ist dem Mieter untersagt mit Fahrzeugen auf öffentlichen bzw. beschränkt öffentlichen Straßen zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Elektronutzfahrzeuge, die über eine Kfz-Zulassung verfügen. Das Fahren der Mietsache ist nur mit einer gültigen Fahrbefähigung erlaubt.

33. Der Mieter ist darüber hinaus verpflichtet:
a) den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen;
b) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, vollgetankt/vollgeladen, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurückzuliefern. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands.
c) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist; er hat die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen, damit von der Mietsache keinerlei Gefahr ausgeht. Die Gefahr für den Untergang, Verlust oder Beschädigung der Mietsache bleibt beim Mieter bis zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe von Mietsachenzubehör (Schlüssel) an den Vermieter auf dessen Betriebsgelände zu den üblichen oben zitierten Geschäftszeiten.

34. Bei der Anmietung von Containern gelten folgende zusätzliche Pflichten für den Mieter:
a) Etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen zum Aufbau, als auch zum Betrieb der Container sind von Mieter auf seine Kosten vorab einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für Genehmigungen zum Aufstellen der Mietgegenstände auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen;
b) Das Mietobjekt ist an dem zwischen dem Mieter und uns vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter haftet hierbei für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit des Standorts. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Einsatzort ist nicht gestattet.
c) Wird das Mietobjekt mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Das Mietobjekt wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
d) Erforderliche Ver- und Entsorgungsanschlüsse werden durch den Mieter auf seine Kosten bereitgestellt, installiert und bei Rückgabe der Mietsache wieder entfernt.
e) Das Dach der Container darf nicht als Lagerfläche verwendet werden.

35. Sollten Dritte das Mietobjekt durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte geltend machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, uns unverzüglich mindestens in Schriftform zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf unsere Eigentümerstellung schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis uns innerhalb von drei Tagen zu übermitteln. Der Mieter trägt sämtliche Kosten zur Wiedererlangung sowie etwaige Rechtsverfolgungskosten. Er ist zur Zahlung angemessener Vorschüsse hierauf verpflichtet.

Übergabe des Mietgegenstandes, Gewährleistung
36. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben.

37. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und Vollständigkeit zu untersuchen und dem Vermieter Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kleinere dem Mieter zumutbare Abweichungen in der Ausführung, insbesondere Maße und Farben, gelten nicht als Mängel.

38. Bei begründeter Beanstandung leistet der Vermieter nach seiner Wahl Gewähr durch Reparatur des Mietgegenstandes oder Lieferung einer gleichwertigen Mietsache. Weitergehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss und positive Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Betriebsgefahr
39. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Kunde Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

40. Der Mieter verpflichtet sich unabhängig vom Einsatz zum Einschluss des Mietgeräts in seine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung.
Haftungsbegrenzung des Vermieters.

41. Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen:
a) bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
b) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
c) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht,
d) bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.

Kaution
42. Der Mieter verpflichtet sich auf Verlangen des Vermieters eine angemessene unverzinsliche Sicherheitsleistung (Kaution) für den Mietgegenstand vor Übergabe der Mietsache bei uns zu hinterlegen. Während des Bestehens des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die Sicherheitsleistung zu verwerten, wenn der Mieter über den verabredeten Mietzeitraum hinaus den Mietgegenstand behält oder aus diesem oder einem anderen Mietverhältnis mit dem Mieter dem Vermieter noch Forderungen zustehen.

Versicherung
43. Soweit die Mietsache Maschinen bzw. Kasko versichert ist, werden die Versicherungsbeiträge dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat bei jedem Schaden den nicht von der Versicherung bezahlten Teil zu tragen (z.B. Selbstbehalt, sonstige Abzüge, Ausschlüsse gem. den allgemeinen Versicherungsbedingungen).

Verlust oder Beschädigung
44. Verlust oder Beschädigung der Mietsache gleich aus welchem Grund sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Diebstahl, Verkehrsunfällen oder größerer Schadenseinwirkungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes zuzüglich der vereinbarten Miete bis zum Eingang der Ersatzleistung zu bezahlen, längstens jedoch für den Zeitraum bis zu einem Jahr; dies gilt auch für verspätete bzw. Nichtrückgabe der Mietsache aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen von höherer Gewalt.

Fristlose Kündigung
45. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

46. Bei einem groben Verstoß seitens des Mieters gegen die Mietbedingungen. ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Mieter hat in diesem Fall kein Recht auf Ersatz, eines ihm dadurch entstandenen Schadens.

47. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist;
b) Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden;
c) beim Mieter im Sinne der §§ 17 ff. InsO Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt;
d) der Mieter das Mietobjekt trotz Abmahnung durch uns in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt;
e) der Mieter das Mietobjekt ohne unsere Zustimmung Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.

Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Minderung
48. Jedes Zurückbehaltungsrecht des Mieters, soweit es nicht auf demselben Mietverhältnis beruht, ist gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des Vermieters ausgeschlossen. Ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht am Mietzins kann der Mieter nur ausüben, wenn er dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter schriftlich angekündigt hat und sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht im Rückstand befindet.

49. Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind

Untervermietung
50. Der Mieter darf die Mietsache nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dasselbe gilt für eine Gebrauchsüberlassung an dritte Personen, auch soweit kein Untermietverhältnis begründet wird. Bei unerlaubter Untervermietung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet den Mietzins bis zum vereinbarten Ende der Mietzeit bzw. zur nächstmöglichen ordnungsgemäßen Auflösung des Mietverhältnisses zu bezahlen.

Bedienpersonal
51. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Mieter und unserem Personal begründet. Das Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht aber zu anderen Arbeiten eingesetzt werden.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
52. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

53. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

54. Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach unserer Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

Sonstiges
55. Etwaige Unwirksamkeiten eines Teils dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
Stand Oktober 2021

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